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Änderungen am Gewaltschutzgesetz
Im Mai 2026 hat der Bundestag Änderungen am Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beschlossen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Betroffene noch besser vor Gewalttaten, Bedrohungen und Nachstellungen zu schützen. Der Deutsche Bundestag hat folgende Maßnahmen verabschiedet:
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel): In Hochrisikofällen können Familiengerichte die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) anordnen. Der Täter muss dann eine elektronische Fußfessel tragen. Hierdurch können Näherungs- und Aufenthaltsverbote besser durchgesetzt werden. Mit der elektronischen Fußfessel wird überwacht, wo der Täter sich aufhält. Auf Wunsch erhalten Betroffene ein Empfangsgerät, das sie warnt, wenn der Täter sich ihnen nähert. Die Richterin oder der Richter darf die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter gegen das Näherungs- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird und dadurch eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Opfers entsteht (Hochrisikofall). Elektronische Fußfesseln sind ein spürbarer Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Täters. Die gerichtliche Anordnung einer Fußfessel kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden, etwa wenn sich der Täter die Fußfessel trotz Anordnung nicht anlegen lässt, sie wieder entfernt oder anderweitig die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.
- Verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings: Anti-Gewalt-Trainings sind eine auf Verhaltensänderung ausgerichtete langfristige Präventionsmaßnahme zur Verhinderung weiterer Gewalt. In sozialen Trainingskursen sollen Täter für die unterschiedlichen Formen von Gewalt sensibilisiert werden, ihr eigenes Gewaltverhalten erkennen und sich damit auseinandersetzen. Sie sollen gewaltfreie Kommunikation und Deeskalationstechniken erlernen. Verhaltensmuster können hierdurch durchbrochen und Rückfälle verhindert werden. In der Gewaltpräventionsberatung werden Tätern Wege aufgezeigt, wie sie die Kontrolle über das eigene Verhalten behalten.
- Höhere Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen Schutzanordnungen: Verstößt ein Täter gegen gerichtliche Schutzanordnungen, zum Beispiel gegen ein Annäherungsverbot, beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ab 2027 drei statt wie bisher zwei Jahre.
- Auskünfte aus dem Waffenregister: Das Familiengericht kann Auskünfte aus dem Waffenregister einholen, um Gefährdungslagen besser einzuschätzen und Betroffene effektiver vor häuslicher Gewalt zu schützen.
- Begleitung von Vertrauenspersonen im Gewaltschutzverfahren: Gewaltschutzverfahren werden grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt. Ergänzt wurde nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit, in Anhörungen oder mündlichen Erörterungen eine Begleitung der Betroffenen durch eine Vertrauensperson zu gestatten.
Welche Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz gelten in Zukunft?
Mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und den verpflichtenden Anti-Gewalt-Trainings können Familiengerichte Betroffene effektiver schützen. Darüber hinaus bietet das Gewaltschutzgesetz noch viele weitere Schutzmöglichkeiten:
- Wohnungszuweisung: Das Opfer kann verlangen, dass ihm der Täter die Wohnung zumindest vorübergehend überlässt und dieser die Wohnung nicht mehr betreten darf. Das Kernprinzip ist: Wer schlägt, geht.
Schutzanordnung: Das Familiengericht erlegt Tätern klare Gebote und Verbote auf, um die betroffene Person vor weiterer Gefahr zu schützen.
Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Kontaktverbot: Der Täter darf die Betroffene nicht kontaktieren, also auch nicht anrufen oder E-Mails, Briefe oder Chatnachrichten senden.
- Näherungsverbot: Ein Näherungsverbot (auch „Annäherungsverbot“ genannt) bedeutet: Der Täter darf sich der betroffenen Person nicht nähern.
- Aufenthaltsverbot: Der Täter darf keine vom Gericht im Beschluss genannten Orte aufsuchen (zum Beispiel Wohnung oder Arbeitsplatz des Opfers).
- Präventive Maßnahmen: Betroffene müssen nicht warten, bis der Täter sie körperlich verletzt. Schon die Androhung von Gewalt oder auch Nachstellungshandlungen (Stalking) können für den Erlass einer Schutzanordnung ausreichen. Dazu stellt die betroffene Person beim Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung. Liegen die Voraussetzungen vor, wird das Gericht Schutzanordnungen wie Annäherungsverbote und andere Maßnahmen beschließen. In den meisten Fällen erlässt das Familiengericht die Anordnung innerhalb weniger Tage in Form einer einstweiligen Anordnung.
Weitere Regelungen und Gesetze zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Betroffene von häuslicher Gewalt in Deutschland brauchen Schutz und Unterstützung. Gewalttaten in der Partnerschaft und in der Familie müssen starke Konsequenzen haben. Deshalb schützt der Staat Menschen, die Gewalt erleben, mit verschiedenen Gesetzen und Maßnahmen:
- Sorge- und Umgangsrecht: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Findet häusliche Gewalt innerhalb der Familie statt, kann dies eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Denn: Gewalt in der Familie belastet und traumatisiert Kinder – auch dann, wenn die Gewalt nicht direkt gegen sie gerichtet ist. Der gewaltausübende Elternteil muss dann mit Konsequenzen für sein Sorge- und Umgangsrecht rechnen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Mai 2026 einen Gesetzesentwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts veröffentlicht; Schwerpunkt dieser Reform ist der bessere Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht.
- Wahlgerichtsstand im Familienrecht: Bei familienrechtlichen Verfahren, zum Beispiel zum Umgangs- oder Sorgerecht oder zum Unterhalt, soll die antragstellende Person nach Plänen des BMJV künftig zwischen verschiedenen zuständigen Gerichten wählen. In Fällen häuslicher Gewalt muss das Verfahren nicht mehr am Aufenthaltsort der Kinder stattfinden. Der Täter erfährt damit nach einem Umzug nicht mehr automatisch durch das Verfahren den Aufenthaltsort der Kinder und der Betroffenen. Das BMJV hat dazu im Mai 2026 den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz veröffentlicht. Der Entwurf enthält auch eine Regelung mit der konkretisiert wird, dass das Gericht in Kindschaftsverfahren, also etwa in Verfahren über das Umgangsrecht oder das Sorgerecht, künftig bei Anhaltspunkten von häuslicher Gewalt genau hinsehen und ermitteln soll, um Betroffene häuslicher Gewalt besser zu schützen.
- Scheidung ohne Trennungsjahr: Für bestimmte Fälle von häuslicher Gewalt soll klargestellt werden, dass die Ehe auf Antrag der Betroffenen bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Auch diese Neuregelung ist Teil der geplanten Reform.
- Schutz vor digitaler Gewalt: Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt bekommen Betroffene von digitaler Gewalt die Möglichkeit, besser gegen Deepfakes, Cyber-Grooming und Hatespeech im Internet vorzugehen. Das Bundesjustizministerium hat dazu im April 2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht.
Wie werden Betroffene im Gerichtsverfahren unterstützt?
Ein Gerichtsverfahren stellt eine große Belastung für Opfer häuslicher Gewalt dar. Deshalb gibt es die psychosoziale Prozessbegleitung. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Nach der Strafprozessordnung (StPO) haben Personen, die Verletzte schwerer Straftaten sind, darauf einen Rechtsanspruch. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine entscheidende Unterstützung im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Auch damit mehr schwere Straftaten angezeigt und bestraft werden, gerade in Feldern mit hoher Dunkelziffer wie bei häuslicher Gewalt, sollen zukünftig mehr Menschen Anspruch auf die Begleitung haben und es sollen die Regelungen zur praktischen Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung verbessert werden. Dazu hat das Bundeskabinett im März 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen.
Die neuen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung im Vergleich
| Alte Regelung | Geplante Änderungen | |
|---|---|---|
| Besserer Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung | Erwachsene Betroffene mussten eine besondere Schutzbedürftigkeit nachweisen, um kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung zu erhalten. | Nach schweren Straftaten erhalten erwachsene Betroffene kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung. Sie müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. |
| Anspruch auf Rechtsbeistand | Betroffene von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt mussten anwaltlichen Beistand in der Regel selbst bezahlen. | Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen haben im Strafprozess Anspruch auf einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Rechtsbeistand verbessert ihre Situation im Verfahren deutlich. |
| Prozessbegleitung für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen | Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderungen mussten die psychosoziale Prozessbegleitung bisher – wie Erwachsene – beantragen. | Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderungen können die psychosoziale Prozessbegleitung künftig auch von Amts wegen erhalten. |
Außerdem wird die Vergütung für Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter erhöht.
Wichtige Fragen und Antworten für Fachkräfte
Betroffene kommen mit dringenden und komplexen Fragen in Beratungsstellen, zur Polizei oder in eine Kanzlei. Hier sind die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengefasst.
Welche rechtlichen Instrumente kann ich Betroffenen empfehlen, um den Kontakt zum Täter sofort zu unterbinden?
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist in Deutschland das zentrale Werkzeug, um Betroffene vor weiterer Gewalt zu schützen. Betroffene können eine gerichtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Die Anordnung beinhaltet oft ein striktes Näherungs- und Kontaktverbot. Ein Verstoß gegen eine solche Anordnung ist strafbar und kann zusätzlich auch vom Familiengericht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden. Für den unmittelbaren Schutz der Betroffenen sorgt die Polizei, die beim Verstoß des Täters sofort einschreiten kann.
Wie nehme ich Betroffenen die Sorge, dass der Täter nicht ausreichend kontrolliert und überwacht wird?
Mit der für Hochrisikofälle vorgesehenen elektronischen Aufenthaltsüberwachung können die Bewegungen des Täters rund um die Uhr überwacht werden. Eine zu jeder Tages- und Nachtzeit besetzte Überwachungsstelle wird von einem Überwachungssystem alarmiert, wenn sich der Täter der Betroffenen nähert. Wenn die Betroffene sich für ein eigenes Gerät entschieden hat, erhält sie ebenfalls eine Alarmmeldung durch das Überwachungssystem, wenn der Täter das Näherungsverbot verletzt. Die Überwachungsstelle kümmert sich um den Fall und alarmiert sofort die Polizei, wenn sie von einer Gefährdung der Betroffenen ausgeht.
Wie genau funktioniert die Technik, wenn elektronische Fußfesseln im Gewaltschutz eingesetzt werden?
Die Technik basiert unter anderem auf GPS-Tracking in Echtzeit. Die Fußfessel sendet ihren Standort kontinuierlich an eine Überwachungsstelle. Das System gleicht die Standortdaten automatisch mit vorher definierten Sperrzonen ab, beispielsweise einem 500-Meter-Radius um die Meldeadresse der Betroffenen oder um die Betroffene selbst. Betritt der Täter diese Zone, geht sofort ein Alarm bei der Überwachungsstelle ein. Die Überwachungsstelle wird dann, abhängig vom jeweiligen Fall und der Gefährdungslage, die Polizei einschalten sowie die Betroffene und/oder den Täter telefonisch kontaktieren.
Kann das Familien- oder Strafgericht den Täter zu einer Therapie zwingen?
Ja. Das Gericht kann dem Täter eine verbindliche Weisung erteilen, an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen.
Welche Unterstützungsangebote kann ich Betroffenen vermitteln, die aus Angst vor dem Gerichtsverfahren keine Anzeige erstatten wollen?
Mach Betroffene auf ihren rechtlichen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren aufmerksam. Zertifizierte Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter bereiten die betroffene Person emotional und informativ auf das Ermittlungs- und Strafverfahren vor. Die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gehen zusammen mit den Betroffenen zu polizeilichen Vernehmungen sowie zur Hauptverhandlung. Diese qualifizierte Begleitung hilft entscheidend dabei, eventuelle Sekundärtraumatisierungen der Betroffenen zu vermeiden. Der Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung gilt im Strafverfahren in besonders schweren Fällen.
Welche Ressourcen kann ich für meine eigene Arbeit nutzen?
- Frauenhaus-Suche: Auf www.frauenhaus-suche.de findest du tagesaktuell freie Plätze in Schutzeinrichtungen bundesweit.
- Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff): Die Webseite www.frauen-gegen-gewalt.de bietet eine detaillierte Suchfunktion für spezialisierte Fachberatungsstellen vor Ort, auch für psychosoziale Prozessbegleitung.
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: Unter der Nummer 116 016 (kostenlos, anonym, mehrsprachig, 24/7) erhalten Betroffene und ihr Umfeld sowie Fachkräfte qualifizierte Erstberatung.
- BMJV-Plattform Hilfe-Info: Auf www.hilfe-info.de finden Betroffene von Straftaten genauso wie Fachkräfte nützliche Informationen.
Weitere Materialien
Weitere Informationen und Materialien zur Kampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ gibt es im Pressebereich. Hier stehen eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums sowie die Motive der Kampagne zum Download zur Verfügung.
Interview mit Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Wortlaut des Interviews
Körperliche Übergriffe, Beleidigungen, Bedrohungen oder wirtschaftliche Kontrolle: All das kann häusliche Gewalt sein, von der laut Statistik in Deutschland alle zwei Minuten ein Mensch betroffen ist.
„Häusliche Gewalt gibt es in allen Teilen der Bevölkerung. Ob Sie aufs Land gucken, in die Städte, in Sozialwohnungen, in Einfamilienhäusern, unter Menschen mit ausländischen Wurzeln genauso wie bei Menschen ohne Migrationshintergrund. Eines ist aber allen Fällen gemeinsam: Die Betroffenen sind in der Regel weit überwiegend Frauen. Wir gehen davon aus, dass das über 70 Prozent der Fälle sind“, so die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, die sich dafür einsetzt, Opfer besser zu schützen, aber auch bei den Tätern ansetzen möchte. „Wir haben jetzt ein Gesetz durch den Deutschen Bundestag gebracht, das führt die elektronische Fußfessel für Täter ein. Und die Familiengerichte in Deutschland können künftig Anti-Gewalt-Trainings für Täter anordnen, damit die Täter auch lernen, dass Gewalt keine Lösung ist und dass sie auch Alternativen dazu haben.“ Das neue Gesetz wird im kommenden Jahr in Kraft treten. Darüber hinaus ist geplant, dass häusliche Gewalt künftig auch bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht eine Rolle spielt und Opfer von häuslicher Gewalt einen Anspruch auf professionelle Unterstützung während eines Gerichtsverfahrens erhalten.
Die aktuelle Kampagne soll aber jetzt schon vor allem im ländlichen Raum Aufmerksamkeit erzeugen. „Wir sehen, dass es im ländlichen Raum viel weniger Unterstützungsangebote gibt als in den Städten, in den Ballungsgebieten. Und wir wollen einfach im ländlichen Raum nochmal für das Thema sensibilisieren. Und eins ist auch klar: Wir brauchen am Ende einen Bewusstseinswandel in der Gesellschaft, übrigens nicht nur im ländlichen Raum, natürlich auch in den Städten. Und das heißt erstens: Wir alle müssen hinschauen. Und zweitens muss ganz klar sein: „Die Scham muss die Seite wechseln.“
Für alle, die von häuslicher Gewalt betroffen sind oder Betroffene kennen und helfen wollen, gibt es ein kostenfreies 24-Stunden-Hilfetelefon unter der 116 016 und die neue Website raus-aus-gewalt.de mit Hilfsangeboten und vielen Informationen.